Statuten

1. Name und Zweck

1.1 Unter dem Namen «Kanu-Club Limmat» wurde am 23. Mai 1975 ein politisch und konfessionell neutraler Club gegründet, im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

1.2 Der Club bezweckt die Ausübung und Förderung des Kanusportes, sowie der Kameradschaft und des Naturschutzes.

1.3 Der Club ist Mitglied des Schweizerischen Kanu-Verbandes (in der Folge SKV genannt) und verfolgt die Zwecke dieses Verbandes sowie dessen Dachverbände.

2. Mitgliedschaft

2.1 Der Club besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • Jugendliche, bis und mit 18. Altersjahr (Jahrgang) Mitgliedschaft im SKV obligatorisch
  • Aktive, ab 19. Altersjahr (Jahrgang) Mitgliedschaft im SKV obligatorisch
  • Anschlussmitglieder, Mitglieder eines anderen Clubs Mitgliedschaft im SKV beim anderen Club
  • Passive, Mitglieder, welche nicht oder nicht mehr aktiv Kanusport betreiben ohne Mitgliedschaft im SKV
  • Ehrenmitglieder
  • Gönner

2.2 Jugendliche, Aktiv-, Anschluss- und Passivmitglieder können auf schriftliche Anmeldung hin durch den Vorstand in den Club aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt an der Generalversammlung, vorher ist die Mitgliedschaft provisorisch.

2.3 Die Generalversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zum Ehrenmitglied ernennen, wer sich um den Club sehr verdient gemacht hat.

2.4 Gönner unterstützen den Club allein durch finanzielle Beiträge. Es erwachsen ihnen daraus weder Pflichten noch Rechte.

2.5 Stimm- und wahlfähig sind Jugendliche (ab 12. Altersjahr), Aktiv-, Anschluss- und Ehrenmitglieder. Es dürfen jedoch höchstens zwei Jugendliche dem Vorstand angehören. Jugendliche können nicht als Präsident gewählt werden.

2.6 Der Austritt oder Ausschluss kann nur auf die Generalversammlung hin erfolgen. Er gilt erst als vollzogen, wenn alle Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt sind.

3. Mittel

Die Einnahmen bestehen aus: Beiträgen, Subventionen, Diversem

Die Ausgaben bestehen aus: Verwaltungskosten, Anschaffung von Clubmaterial, Subventionen, Diversem.

4. Organisation

4.1 Die Generalversammlung:

  • Sie findet jährlich im 1. Quartal statt.
  • Die Einladung, mit Angabe der Traktanden und Vorlage der Jahresrechnung muss schriftlich mindestens 14 Tage vorher erfolgen (Poststempel).
  • Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Verlangen des Vorstandes oder eines Fünftels der stimmfähigen Mitglieder einberufen werden.

In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:

  • Berichtabgabe des Präsidenten, des technischen Leiters, des Kassiers und der Revisoren
  • Behandlung von Anträgen, welche bis spätestens 7 Tage nach der Einladung an den Vorstand eingereicht werden müssen
  • Genehmigung des Jahresprogrammes und des Budgets
  • Festlegung der Mitgliederbeiträge
  • Statutenrevision.

Die Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

4.2 Der Vorstand

Er besteht aus: PräsidentVice-PräsidentSekretärKassier.

Es können weitere Vorstands-Mitglieder gewählt werden für die Funktionen: Wart ClubarealTechnischer LeiterTouren-LeiterClubtrainer usw.

Präsident: Er leitet das Clubgeschehen, beruft alle Versammlungen ein und leitet sie. Er unterzeichnet gemeinsam mit dem Sekretär, in Geldsachen mit dem Kassier.

Sekretär: Er führt alle schriftlichen Arbeiten, Protokolle und die Mitgliederkontrolle. Er unterzeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten.

Kassier: Er führt das Kassawesen. In Geldsachen unterschreibt er gemeinsam mit dem Präsidenten.

Technischer Leiter: Er organisiert das sportliche Geschehen, wie Training, Wettkämpfe, Fahrten.

Wart Clubareal: Er beaufsichtigt das Bootshaus und sorgt für Ordnung und Einhaltung der Bootshausordnung.

Der Vorstand ist verpflichtet nach jeder Vorstandssitzung ein Protokoll zu erstellen.

4.3 Die Rechnungsrevisoren sind zwei Mitglieder, die auf zwei Jahre gewählt werden. Jedes Jahr scheidet ein Revisor aus.

4.4 Die Delegierten: Die Anzahl der Delegierten ergibt sich aus der Stimmenzahl gemäss SKV-Statuten. Sie werden jeweils vom Vorstand beseimmt. Es muss mindestens ein Vorstandsmitglied Delegierter sein.

5. Schlussbestimmungen

5.1 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

5.2 Der Club ersucht um Aufnahme in den SKV.

5.3 Die Teilnahme an Clubveranstaltungen jeglicher Art geschieht ausdrücklich auf eigenes Risiko. Für Unfälle und Sachschäden kann der Club unter keinen Umständen haftbar gemacht werden.

5.4 Über alles was in diesen Statuten nicht erwähnt ist, finden die Art. 52 – 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Anwendung.

5.5 Die Auflösung des Clubs kann nur an der Generalversammlung mit ¾ Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung von Inventar und Clubvermögen. Dieses muss einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

5.6 Bestehen Differenzen zwischen diesen und den SKV-Statuten, so gelten die des SKV.

5.7 Diese Statuten wurden genehmigt an der Generalversammlung vom 16. Mai 1975.